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Satzung des Femboyverein

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Femboyverein. Er soll mit diesem Namen in das Vereinsregister eingetragen werden und nach Eintragung den Namenszusatz „eingetragener Verein“, abgekürzt „e.V.“, führen. 

(1)Sitz des Vereins ist in Stuttgart.

(2)Das erste Geschäftsjahr beginnt mit dem Tag der Eintragung und endet am darauffolgenden 31. Dezember. Danach entspricht das Geschäftsjahr dem Kalenderjahr.

§2 Vereinszweck

(1)Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.

(2)Zweck des Vereins ist die Förderung der gesellschaftlichen Akzeptanz von Femboys sowie verwandter Gruppen. Femboys sind meist unter anderem männliche Personen (bezüglich Geschlecht oder Geschlechtsidentität), die stereotypisch feminin auftreten, u. a. durch Kleidung (crossdressing) oder Verhalten. Der stereotypische Auftritt hängt nicht mit der lokalen Kultur einer Region oder eines Landes zusammen, regionale Einflüsse gibt es trotz der internationalen Kultur dennoch.
“Femboy” ist letztendlich jedoch ein Label, welches Personen sich selbst zuschreiben.

Der Verein hat außerdem folgende Ziele:

  • Aufbau von Safe Spaces sowie Bereitstellung von Interimswohnungen oder ähnlichen Räumlichkeiten, in denen betroffene Personen vorübergehend wohnen können.
  • Beraten zum Thema “Femboys”.
  • Schaffung expressionistischer Möglichkeiten für Femboys und/oder Unterstützung beim Sammeln von Erfahrungen und Förderung der Femboy-Kultur. Dies geschieht unter anderem durch die Bereitstellung von (u. a. traditionell als feminin geltender) Kleidung, die auch als Sonderanfertigung auf den männlichen Körper ausgerichtet sein kann, sowie weiterer Kleidung, die in der Femboy-Community beliebt ist oder von Mitglieder:innen gewünscht wird.
  • Zusammenarbeit mit politischen Organen, Institutionen und Parteien, um die Anliegen von Femboys auf politischer Ebene zu vertreten.
  • Gewährung der Nutzung von Vereinsräumlichkeiten für unterstützende Gruppierungen, Vereine oder Parteien, sofern der Verein über eigene oder gemietete Räumlichkeiten verfügt, diese rechtlich zur Verfügung stehen und sie im jeweiligen Zeitraum nicht vom Verein selbst genutzt werden. Diese Möglichkeit besteht nur, wenn die betreffende Gruppierung, der Verein oder die Partei Femboys aktiv unterstützt.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:Veranstaltung von Workshops, Vorträgen, Seminaren und kulturellen Events

  • Öffentlichkeitsarbeit (z. B. Pressearbeit, Social Media, Informationsmaterial)
  • Direkte Unterstützung von Personen und Gruppen (z. B. Beratung, Vermittlung von Kleidung, Netzwerkarbeit)

(3)Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4)Bei Auflösung des Vereins, bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke oder bei Entzug der Rechtsfähigkeit fällt das Vermögen des Vereins an Queer Lexikon e.V., c/o Grosch Postflex #1633, Emsdettener Straße 10, 48268 Greven, Vereinsregisternummer: VR 702779 (Amtsgericht Freiburg im Breisgau). Der/die Empfänger:in hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden.

§3 Beitritt, Stimmrecht

(1)Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand mit relativer Mehrheit. Im Falle der Annahme wird der Beitritt mit Bekanntgabe an die antragstellende Person wirksam. 

(2)Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags bedarf einer Begründung. 

(3)Im Falle der Ablehnung eines Antrags kann eine Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung durch die betroffene Person verlangt werden.

§4 Ausschluss

(1)Einen Antrag auf Ausschluss eines Vereinsmitglieds kann jedes Mitglied des Vereins oder ein Vorstandsmitglied beim Vorstand stellen. Dem Betroffenen, gegen den sich der Ausschlussantrag richtet, ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegenüber dem Vorstand zu geben. Gründe für einen Ausschluss sind insbesondere:

  • fortgesetzte Nichtzahlung von Beiträgen, 
  • fortgesetzter oder gravierender Verstoß gegen Vereinspflichten, insbesondere die Vereinssatzung sowie Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder des Vorstands,
  • vereinsschädigendes Verhalten,
  • vorsätzliche Straftaten zulasten des Vereins oder von Vereinsmitgliedern im Rahmen des Vereinslebens,
  • oder ähnlich schwerwiegende Gründe.

(2)Der Vorstand soll prüfen, ob eine Abmahnung oder eine sonstige Sanktion beziehungsweise Regelung ausreichend erscheint. Andernfalls kann der Vorstand den Ausschluss einstimmig beschließen.

(3)Im Falle der Ablehnung eines Antrags auf Ausschluss können die Mehrheit des Vorstands oder zehn Prozent der Mitglieder eine Abstimmung in der Mitgliederversammlung verlangen. Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen den Ausschluss beschließen.

(4)Der Ausschluss wird mit Bekanntgabe an die ausgeschlossene Person wirksam. Überzahlte Mitgliedsbeiträge sind zu erstatten. Im Übrigen gelten bei einem Ausschluss die Rechtsfolgen wie bei einer Kündigung. 

§5 Kündigung, Austritt

(1)Die Kündigung eines Mitglieds muss schriftlich oder in Textform gegenüber einem Vorstandsmitglied erklärt werden.

(2)Die Kündigungsfrist beträgt sechs Wochen zum Quartalsende.

(3)Vor Austritt entstandene Mitgliedsbeiträge sind zu zahlen.

§6 Mitgliedsbeitrag und Beitrittsgebühr

(1)Der Mitgliedsbeitrag beträgt für das Kalenderjahr 5 Euro. In bestimmten Fällen wird ein abweichender Beitrag erhoben:

  • Kinder und Jugendliche: 1 Euro pro Kalenderjahr.
  • Schwerbehinderte: 1 Euro pro Kalenderjahr.
  • Schwerbehinderte Kinder und Jugendliche sind beitragsbefreit.

Liegt der Tag des Beitritts vor dem 1. Juli eines Jahres, wird der volle Jahresbeitrag fällig. Liegt der Tag des Beitritts nach dem 30. Juni eines Jahres, reduziert sich der fällige Beitrag auf die Hälfte des Jahresbeitrags. 

(2)Der Mitgliedsbeitrag wird – außer im Jahr des Beitritts – jeweils am 1. Januar fällig.

(3)Eine Beitrittsgebühr wird nicht erhoben. 

§7 Organe, Kassenprüfer

(1)Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und zwei Kassenprüfer.

(2)Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Sie prüfen jährlich die Buchführung des Vereins und erstatten der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Kassenprüfers wählt die nächste Mitgliederversammlung einen Nachfolger für den Rest der Amtszeit. 

§8 Stimmrecht, Wahlen, Abstimmungen, Beschlussfähigkeit

(1)Jedes Mitglied hat eine Stimme bei allen Wahlen und Abstimmungen im Verein. Bei geschäftsunfähigen Mitgliedern wird das Stimmrecht durch den gesetzlichen Vertreter ausgeübt.

(2)Das Stimmrecht kann auf ein anderes Mitglied übertragen werden. Die entsprechende schriftliche Vollmacht ist dem Vorstand vor Beginn der Mitgliederversammlung vorzulegen. Kein
Mitglied darf mehr als fünf Stimmen gleichzeitig ausüben.

(3)Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschließen, eine Wahl oder Abstimmung geheim durchzuführen.

(4)Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung gilt als beschlussfähig, sofern nichts anderes bestimmt ist. Auf Antrag eines Mitglieds hat die Sitzungsleitung die Beschlussfähigkeit zu überprüfen. In diesem Fall ist die Versammlung beschlussfähig, wenn mindestens 51 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Übertragene Stimmen gemäß Absatz 2 gelten als anwesend, wenn das vertretende Mitglied anwesend ist.

(5)Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, kann der Vorstand mit derselben Tagesordnung innerhalb von zwei Monaten zu einer neuen Versammlung einladen. Diese ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

§9 Mitgliederversammlung

(1)Mindestens einmal im Kalenderjahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einladung erfolgt per E-Mail an die letzte bekannte E-Mail-Adresse oder auf Wunsch an die zuletzt bekannte Telefonnummer des Mitglieds.  Aus diesem Grund wird die E-Mail-Adresse der Mitglieder erhoben und gespeichert. Eine Einladung per Post in Textform erfolgt nur, wenn das Mitglied keine E-Mail-Adresse oder Telefonnummer benennen kann. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen, die Bekanntgabe des Termins, oder der möglichen Termine, der nächsten Versammlung ist ein halbes Jahr im Voraus bekannt zu geben. Der Einladung ist eine Tagesordnung beizufügen.

(2)Ein rechtzeitig vor Ablauf der Einladungsfrist eingehender Antrag eines Mitglieds ist in die Tagesordnung aufzunehmen.

(3)Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens 20 Prozent der Mitglieder dies schriftlich oder per Text unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

(4)Sitzungsleitung und Hausrecht auf der Mitgliederversammlung obliegen dem Vorstand. Der Vorstand kann die Sitzungsleitung delegieren.

(5)Die Mitgliederversammlung wählt alle zwei Jahre zwei, jedoch mindestens einen/eine, Kassenprüfer:in. Diese müssen Mitglieder des Vereins und dürfen keine Mitglieder des Vorstands sein. Scheidet ein Kassenprüfer im ersten Jahr seiner Amtszeit aus dem Amt aus, so wählt die Mitgliederversammlung auf ihrer nächsten Sitzung einen Ersatz für den Rest der Amtszeit.

(6)Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich nicht-öffentlich. Der Vorstand kann einzelne Gäste (zum Beispiel Pressevertreter, Referenten usw.) zulassen oder die Teilnahme externer Personen insgesamt erlauben, das gesamte Erlauben benötigt jedoch eine Begründung, welche der Einladung beigefügt ist.

(7)Die Mitgliederversammlung kann jede Entscheidung des Vorstands nach Abs. 6 mit einer Zweidrittelmehrheit ändern.

(8)Auf der Mitgliederversammlung muss der Vorstand über das abgelaufene Geschäftsjahr und die Zeit danach bis zur Mitgliederversammlung berichten. Der Vorstand muss einen schriftlichen Tätigkeitsbericht vorlegen. 

(9)Der Vorstand (bzw., im Falle einer Wahl auf der Mitgliederversammlung, der neue Vorstand) muss einen Ausblick auf die geplanten und angedachten Aktivitäten des Vereins geben.

§10 Vorstand

(1)Dem Vorstand obliegen die Vertretung des Vereins gemäß § 26 BGB sowie die Führung der laufenden Geschäfte. Rechtsgeschäfte, die zu einer Verpflichtung des Vereins über 100 Euro führen, bedürfen der Mitwirkung von zwei Vorstandsmitgliedern.

 

Die folgenden Rechtsgeschäfte bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung:

  • Grundstücksgeschäfte,
  • Darlehensgeschäfte jedweder Art, ausgenommen zins- und gebührenfreie,
  • Arbeitsverträge,
  • Verträge mit einem Gesamtvolumen von mehr als 1.000 Euro.

 

(2)Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden sowie mindestens zwei, höchstens fünf weiteren Mitgliedern.

(3)Der Vorsitzende vertritt den Verein allein. Im Übrigen vertreten jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam den Verein.

(4)Die Mitglieder des Vorstands werden einzeln, in geheimer Wahl und mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der Amtszeit bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt.

(5)In derselben Mitgliederversammlung wählt der Vorstand aus seiner Mitte den Vorsitzenden.

(6)Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins, voll geschäftsfähig und aktiv im Vereinsleben sein. Aktivität liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied regelmäßig an Sitzungen oder Veranstaltungen teilnimmt. Regelmäßig bedeutet, mindestens einmal im Monat an Veranstaltungen oder Terminen teilzunehmen, sofern es mehr als 24 Termine pro Jahr gibt. 

(7)Mit der Beendigung der Vereinsmitgliedschaft endet auch das Amt im Vorstand.

(8)Die Wiederwahl aller Vorstandsmitglieder ist zulässig.

(9)Der Rücktritt eines Vorstandsmitglieds ist schriftlich gegenüber einem anderen Vorstandsmitglied zu erklären.

(10)Die Vorstandstätigkeit endet mit Zugang der Rücktrittserklärung gemäß Absatz 8, durch Verlust der Geschäftsfähigkeit oder durch Tod.

(11)Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, können die verbleibenden Vorstandsmitglieder ein Vereinsmitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung in den Vorstand berufen, sofern andernfalls die Mindestanzahl an Vorstandsmitgliedern unterschritten würde.

(12)Scheidet der Vorsitzende aus, so wählt der verbleibende Vorstand aus seiner Mitte einen neuen Vorsitzenden für den Rest der laufenden Amtsperiode. Dies kann auch ein gemäß Absatz 10 nachberufenes Vorstandsmitglied sein.

(13)Der Widerruf der Bestellung eines Vorstandsmitglieds durch die Mitgliederversammlung (Abwahl) ist nur aus wichtigem Grund im Sinne des § 27 Absatz 2 BGB zulässig.

(14)Alle Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Ersatz notwendiger Auslagen gemäß § 670 BGB. Darüber hinaus kann ihnen jährlich eine angemessene Aufwandsentschädigung bis zur Höhe des in § 3 Nr. 26a EStG steuerfreien Betrags gezahlt werden. Hierüber entscheidet der Vorstand durch Beschluss.

§11 Beitreibungspflicht

(1)Der Vorstand kann aus sozialen, finanziellen oder sonstigen Gründen mit einfacher Mehrheit beschließen, auf die Beitreibung fälliger Mitgliedsbeiträge zu verzichten. In diesem Fall ist der Vorstand verpflichtet, in der folgenden Mitgliederversammlung über die Höhe des erlassenen Betrags sowie die zugrunde liegenden Gründe zu berichten.

(2)Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag eines Mitglieds aus sozialen, finanziellen oder sonstigen Gründen mit einfacher Mehrheit beschließen, ein Mitglied befristet oder dauerhaft von der Zahlung des Mitgliedsbeitrags zu befreien. Eine solche Befreiung kann durch einfachen Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung auch für die Zukunft aufgehoben werden. 

§12 Haftung und Auslagenersatz

(1)Personen, die mit Zustimmung des Vereins für diesen tätig sind, haften gegenüber dem Verein nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für verursachte Schäden.

(2)Diese Personen sind gegenüber Ansprüchen Dritter freizustellen, sofern sie den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.

(3)Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend auch für Mitglieder des Vorstands.

(4)Personen, die im Auftrag oder mit Zustimmung des Vorstands für den Verein tätig werden, haben Anspruch auf Ersatz notwendiger Auslagen gemäß § 670 BGB.

§13 Ehrenmitgliedschaften

(1)Personen, die sich in außergewöhnlicher Weise für das Wohl oder die Sicherheit von Femboys einsetzen, können durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung setzt eine beschlussfähige Mitgliederversammlung voraus. Vorgeschlagene Personen dürfen Mitglieder des Vereins sein, dürfen jedoch nicht dem Vorstand angehören oder in anderer Weise befangen sein. Personen, welche die Ehrenmitgliedschaft innehaben, sind von der Beitragspflicht befreit. Sollte die ernannte Person nicht Mitglied des Vereins sein,  wird die Ehrenmitgliedschaft erst durch Beitritt gültig.